Hinweisgeberschutzgesetz tritt in Kraft
Auswirkungen auf Städte, Gemeinden und Kommunen
Am 2. Juli 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Nachdem das Gesetz im Bundesgesetzblatt am 2. Juni 2023 verkündet wurde, sollten Städte, Gemeinden und Kommunen – wenn noch nicht geschehen – unmittelbar handeln.
In der Privatwirtschaft gilt, dass Unternehmen ab 250 Beschäftigten bis zum Inkrafttreten Zeit haben, eine interne Meldestelle einzurichten. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigte gilt der 17. Dezember 2023 als Frist. Unverzüglich handeln sollten jedoch Kommunen ab 50 Mitarbeitern, hier gilt die Schonfrist nicht, hier ist der 2. Juli 2023 Stichtag für die Umsetzung.
In einigen Branchen und Sektoren ist ein Hinweisgebersystem jedoch unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten vorgeschrieben. Hierzu gehören Branchen wie Gesundheitswesen, Finanzdienstleistungen und Energie – aber auch Regierungen und der öffentliche Dienst.
Kommunale Verwaltungen müssen nun die folgenden Maßnahmen ergreifen:
- Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten bei einer internen Hinweisgeberstelle, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
- Die interne Meldestelle muss den Eingang des Hinweises innerhalb von sieben Tagen gegenüber dem Whistleblower bestätigen.
- Die Meldestelle muss den Hinweisgeber dann binnen drei Monaten über den aktuellen Stand der Maßnahmen in Kenntnis setzen.
- Vom Bundesamt für Justiz wird eine zweite, externe Meldestelle eingerichtet, über die Meldungen zu Missständen gegeben werden können. Whistleblower können sich entscheiden, ob sie einen Hinweis an die interne Meldestelle oder diese externe Meldestelle geben möchten.
- Anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden.
- Zur Vermeidung von “Repressalien” gegen den Whistleblower, enthält das Hinweisgeberschutzgesetz eine Beweislastumkehr: Kommt es dazu, dass ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit benachteiligt wird, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Dann kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers in Betracht.
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